Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.03.2005
Außerkrafttretensdatum
31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen im Bereich der
Wasser-, Energie- und VerkehrsversorgungSchwellenwerte für die Vergabe von Leistungen im Bereich der, Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 473 000 Euro beträgt;
bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens
5.923 000 Euro beträgt;
3. bei der Durchführung von Wettbewerben im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 473 000 Euro beträgt.
(2)Absatz 2,Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht.
Schlagworte
Wasserversorgung, Energieversorgung, Lieferauftrag, Auftragswert
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40062584